Maximale Leistung bei weitem nicht erreicht – Preis fast voll ausgeschöpft
München, 08.07.2013 (aktualisiert am 11.10.2013)
Am 24.06.2013 erfolgte die erste Ausschreibung für sofort abschaltbare Lasten (SOL) und am 25.06.2013 die Ausschreibung für schnell abschaltbare Lasten (SNL) gem. der „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten“ (AbLaV) der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für den Ergebniszeitraum Juli 2013. Die FfE hat die ersten Auktionsergebnisse ausgewertet.
Abb. 1: Abschaltbare Leistung (Stand: Oktober 2013)
In Hinblick auf die schnell abschaltbare Lasten wurden 593 MWel präqualifiziert, tatsächlich wurden jedoch nur
Abb. 2: Arbeitspreis (Stand: Oktober 2013)
In Bezug auf die sofort abschaltbaren Lasten verhält es sich ähnlich wie bei den SNL. Auch hier liegt die zur Verfügung gestellte abschaltbare Last mit 246 MWel deutlich unterhalb der zukünftig seitens der ÜNB angedachten maximalen Gesamtabschaltleistung von ebenfalls 1.500 MWel. Die bezuschlagten Arbeitspreise betragen bei allen Anbietern 395 €/MWhel. Somit wurde die obere Grenze für den Arbeitspreis von 400 €/MWhel auch im Bereich der SOL fast erreicht.
Hintergrund zur Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
Aufgrund der zunehmenden volatilen Stromeinspeisung Erneuerbarer Energien, der sich nur langsam erweiternden Netzkapazität und geringeren Einsatzzeiten flexibel regelbarer Kraftwerke, gerät die Ausregelung der Stromnetze über Regelenergie an einigen Stunden im Jahr an ihre Grenzen. Dies führt folglich zu Netzbelastungen bzw. einer Gefährdung der Versorgungssicherheit. Um zur Vermeidung dieser Netzengpässe auch nachfrageseitig beitragen zu können, hat die Bundesregierung im Dezember 2012 die AbLaV beschlossen.
Durch die AbLaV werden die ÜNB verpflichtet, einmal monatlich ein gemeinsames Ausschreibungsverfahren online durchzuführen, um insgesamt über eine Gesamtabschaltleistung von max. 3.000 MWel (§ 1 AbLaV) über den Zeitraum eines Monats zu verfügen. Zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist jedes Unternehmen berechtigt, das über eine Abschaltleistung verfügt, die die technischen Anforderungen aus den Paragraphen §5 bis 7 AbLaV erfüllt. Zwischen dem ÜNB und dem Unternehmen mit erfolgreich präqualifizierten Anlagen wird anschließend ein Rahmenvertrag abgeschlossen.
Die 3.000 MWel ausgeschriebene Gesamtabschaltleistung gliedert sich auf in 1.500 MWel SOL, die innerhalb von einer Sekunde, bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz automatisch und unverzögert vom Netz genommen werden müssen (Frequenzabschaltung) und 1.500 MWel SNL, die innerhalb von 15 Minuten, durch den ÜNB geregelt, ferngesteuert abgeschaltet werden (§ 8 Abs. 1 AbLaV und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AbLaV).
Weitere Informationen zur AbLaV: